GKV-"Spargesetz" beschlossen: Was ab 2027 auf Ihre Praxis zukommt
Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet. Der überwiegende Teil der Regelungen tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ist das keine Randnotiz aus der Gesundheitspolitik, sondern eine Weichenstellung, die unmittelbar auf die Ertragslage der Praxis durchschlägt.
Der Kern: Ausgaben folgen den Einnahmen
Leitgedanke des Gesetzes ist eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik. Die Steigerung der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Vergütung wird an die Entwicklung der Grundlohnrate gekoppelt. Wächst die Beitragsgrundlage nur moderat, wächst auch das Honorarvolumen nur moderat – unabhängig davon, wie sich Ihre Betriebskosten, Personalkosten oder Fallzahlen entwickeln. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung rechnet mit Einsparungen im ambulanten Bereich in Milliardenhöhe bereits im ersten Jahr und spricht von einer faktischen Verschärfung der Budgetierung.
Was das rechtlich für Sie bedeutet
Erstens steigt der Druck auf die Abrechnung und damit das Risiko in Plausibilitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Wer unter wirtschaftlichem Druck Leistungsspektrum oder Abrechnungsverhalten verändert, wird schneller auffällig. Auffällige Tagesprofile, sprunghafte Veränderungen bei einzelnen Gebührenordnungspositionen oder Verschiebungen zwischen Leistungen werden erkannt.
Zweitens verschieben sich die wirtschaftlichen Grundlagen von Verträgen, die auf mehrere Jahre angelegt sind: Kooperationsverträge, Anstellungsverträge mit Umsatzbeteiligung, aber auch Mietverträge mit langer Laufzeit. Wer 2026 einen Praxiswert auf Basis der bisherigen Honorarentwicklung fortschreibt, kalkuliert möglicherweise gegen den Trend.
Drittens gewinnt die privatärztliche Liquidation an Bedeutung – während zugleich die Reform der Gebührenordnung für Ärzte in Arbeit ist. Auch dieser Bereich wird also umgebaut.
Was Sie jetzt tun sollten
Prüfen Sie Ihre betriebswirtschaftliche Kalkulation. Denn die Honorardeckelungen zwingen zu Anpassungen. Zwar sind entgegen dem ersten Entwurf nun nicht mehr alle Früherkennungsuntersuchungen budgetiert. Dennoch ist zu erwarten, dass Praxen wegen der Ausgabendämpfung ihr Leistungsangebot herunterfahren und sich nur noch im Rahmen der Mindestsprechstundenzeiten der Behandlung von GKV-Patienten widmen. Es liegt nahe, Privatleistungen auszuweiten. Patienten werden zudem selbst stärker gefordert sein – im vertragszahnärztlichen Bereich unter anderem wegen des Sinkens der Festzuschüsse.
Fazit
Das "Spargesetz" verändert die wirtschaftlichen Spielräume für Praxen. Praxen, die ihre Verträge und ihre Abrechnung jetzt strukturiert prüfen, gehen den Übergang zum 1. Januar 2027 nicht aus dem Stand an.
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