Praxiswerbung im Netz: Aktuelle Urteile setzen enge Grenzen
 

Praxiswebsite, Google-Eintrag, Instagram, Terminportale, Videosprechstunde: Ärztliche Außendarstellung findet überwiegend digital statt. Und genau dort ist sie angreifbar – berufsrechtlich durch die Ärztekammer, wettbewerbsrechtlich durch Mitbewerber und Verbände.

Der Rahmen
Drei Ebenen greifen ineinander: das ärztliche Berufsrecht mit der Unterscheidung zwischen erlaubter sachlicher Information und berufswidriger Werbung, das Heilmittelwerbegesetz mit seinen besonderen Verboten und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Abmahnungen erlaubt und Unterlassungsansprüche begründet.

Aktuelle Linien der Rechtsprechung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 22. Januar 2026 (Az. 6 U 362/24) die Online-Selbstbezeichnung eines Facharztes für Allgemeinmedizin als „Arzt für ästhetische Medizin“ als irreführend beanstandet, weil sie den Eindruck einer geregelten fachärztlichen Qualifikation erwecken könne. Bezeichnungen, die werblich attraktiv klingen, aber keiner Weiterbildungsordnung entsprechen, sind damit ein konkretes Abmahnrisiko.

Bei ästhetischen Eingriffen ohne medizinische Indikation bleiben Vorher-Nachher-Darstellungen gegenüber Laien unzulässig – auch dann, wenn es sich um "minimalinvasive" Behandlungen wie Hyaluron-Unterspritzungen zur Nasen- oder Kinnkorrektur handelt. Das hat der Bundesgerichtshof am 31. Juli 2025 entschieden (Az. I ZR 170/24). 

Praxis-Check für Ihren Auftritt
Vermeiden Sie nicht belegbare Aussagen und verwenden Sie nur Bezeichnungen, die weiterbildungsrechtlich gedeckt sind. Stellen Sie dabei die tatsächliche Qualifikation unmissverständlich klar.
Werben Sie nicht Pauschalpreisen: ein solcher Verstoß gegen die Gebührenordnung für Ärzte ist abmahnfähig und führt regelmäßig zur Involvierung der (Landes)Ärztekammer.

Wenn die Abmahnung da ist oder die Kammer Sie angeschrieben hat
Unterschreiben Sie eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft und antworten Sie nciht unbedarft auf Schreiben der (Landes)Ärztekammer. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, damit es gar nicht erst so weit kommt.

Fazit
Praxismarketing ist erlaubt und wirtschaftlich notwendig. Dabei müssen aber die rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden. Eine Überprüfung von Website und Profilen kostet zwar Zeit, erspart Ihnen aber Verfahren vor der Ärztekammer und Abmahnungen durch Dritte. Gern prüfe ich Ihren Außenauftritt oder verteidige Sie gegen eine Abmahnung.
 

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